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Plakette fällig?

Keine Sorge, wir helfen
Ihnen gerne weiter.

Amtliche Fahrzeugprüfungen

im Namen und auf Rechnung der KÜS*

Sie sind Fahrzeughalter und möchten sich über unsere Dienstleistungen informieren? Wir haben Ihnen Wissenswertes zu den fahr­zeug­relevanten Unter­suchungen zusam­men­gestellt, welche unsere Prüf­ingenieure im Auf­trag der KÜS durchführen – beispiels­weise Haupt- oder Abgas­unter­suchungen.

*) Begutachtungen im Rahmen des Einzelbetriebserlaubnisverfahrens erfolgen im Namen und Auftrag der KÜS Technik GmbH

  • Hauptuntersuchung

    nach § 29 StVZO

  • In gewissen Zeitabständen wird der deutsche Fahrzeughalter daran erinnert, dass wieder eine neue Unter­suchung für sein Fahrzeug ansteht. Grundlage für diese wiederkehrende Untersuchung ist der § 29 der StVZO (Haupt­untersuchung). Pkw zum Beispiel müssen im Normalfall alle 2 Jahre zur HU.

    Sinn und Zweck dieser regelmäßigen Unter­suchungen der Fahr­zeuge ist deren Verkehrs­sicher­heit und Vorschrifts­mäßig­keit. Die Fahrzeuge werden auf Vorschriftsmäßigkeit und technische Mängel untersucht. Wir überprüfen den Zustand ihres Fahrzeugs und tragen somit Sorge dafür, dass weder Sie selbst noch andere Verkehrsteilnehmer einer zunehmenden Gefährdung ausgesetzt werden. Das Erkennen von Mängeln und die Pflicht, diese Mängel zu beseitigen, hilft oftmals, Unfälle zu vermeiden. Außerdem wirkt sich eine regelmäßige technische Kontrolle auch positiv auf das Fahrzeugleben aus, denn hier werden Mängel frühzeitig erkannt, was unter Umständen Folgeschäden vermeiden kann.

  • Änderungsabnahmen

    nach § 19 Abs. 3 StVZO

  • In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben.

    Abnahmepflichtig sind u. A. Veränderungen am Kfz, die zur Gefährdung führen können, das Abgas- oder Geräuschverhalten verändern oder aber die Fahrzeugart verändern. Das trifft zum Beispiel zu bei Modifikationen an Rädern, Reifen, Fahrwerk oder auch bei Leistungsveränderung.

    Um die Änderungsabnahme durchzuführen, ist die Vorlage eines gültigen Prüfzeugnisses erforderlich. Gültige Prüfzeugnisse nach § 19 (3) StVZO sind z. B. Teilegutachten, ABE oder die Europäische Betriebserlaubnis.

  • Einzelabnahmen

    Einzelbetriebs­erlaubnisse und Einzel­genehmigungen

  • „Einzel­abnahmen“, „Voll­gutachten“ oder „21er“ – so werden Begut­achtungen zur Erteilung einer Betriebs­erlaubnis für Einzel­fahrzeuge nach § 21 StVZO im Volksmund auch genannt.

    Diese Dienst­leistung wird z. B. dann nötig, wenn die Betriebs­erlaubnis eines Fahr­zeuges erloschen ist, etwa, wenn mehrere sich gegen­seitig beein­flussende Umbauten am Fahrzeug vorgenommen werden, die über ggf. vorliegende Prüf­zeugnisse (ABE, ECE, Teile­gutachten) nicht abgedeckt sind. Solche umfänglichen Tuningmaßnahmen führen in der Regel dazu, dass § 19 (2) StVZO Anwendung findet und eine Begutachtung danach bzw. nach § 21 StVZO erfolgen muss. Auch bei Import­fahr­zeugen ohne EG-Typ­genehmigung oder bei Fahr­zeugen, deren Daten unvollständig sind bzw. nicht mehr vorliegen, wird eine Einzel­abnahme zur Inbetrieb­nahme nötig.

    Die Gutachten­erstellung im Rahmen des Einzel­genehmigungs­­verfahrens darf nur durch einen Zeichnungs­­berechtigten für das Gesamt­fahrzeug eines Technischen Dienstes oder von amtlich anerkannten Sach­verständigen durchgeführt werden – wir können Ihnen diese Dienst­leistung anbieten!

    Unser Tipp: Kommen Sie vor den Umbau­maßnahmen an Ihrem Fahrzeug bei uns vorbei. Mit unseren Experten können Sie die geplanten Maßnahmen besprechen und abklären, was machbar ist und was nicht. Das erspart dann ein eventuelles „böses Erwachen“ nach einem umfänglichen Umbau ihres Fahrzeugs.

  • Oldtimereinstufung

    nach § 23 StVZO

  • Seit März 2007 ist für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer die bisher übliche Vorfahrt bei der Technischen Prüfstelle nicht mehr nötig. Auch wir können Ihnen diesen Service anbieten und das Gutachten, das die Voraussetzung für die Oldtimer-Einstufung ist, erstellen. Mit diesem Gutachten können Sie dann bei der Zulassungsstelle ein H-Kennzeichen erhalten.

    Wichtig ist die neue Definition eines Oldtimers: Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.

    Wir stellen im Rahmen der Untersuchung fest, inwieweit das Fahrzeug den Anforderungen entspricht.

    Natürlich darf ein über 30 Jahre altes Fahrzeug bei der Begutachtung kleinere Mängel oder auch normale Spuren der Jahre haben. Trotzdem muss es jedoch in jedem Fall voll fahrbereit sein, darf keine Durchrostungen aufweisen und muss sich in einem Zustand befinden, der keine sofortigen Arbeiten notwendig werden lässt. Auch sollten keine wesentlichen Teile fehlen, sowie ein guter Pflege- und Erhaltungszustand erkennbar sein. Weiterhin ist wichtig, dass das Fahrzeug keine unreparierten Unfallschäden aufweist. Auch unsachgemäß durchgeführte Reparaturen dürfen nicht erkennbar sein. Zusammenfassend könnte man also sagen: «Es muss nicht schön, aber gebrauchsfertig sein.»

  • Sicherheitsprüfung

    nach § 29 StVZO

  • Die Sicherheitsprüfung, kurz SP genannt, dient bei großen, schweren Fahrzeugen dazu, auch zwischen zwei HU-Terminen durch Fachleute die sicherheitsrelevanten Bauteile sowie im besonderen die verschleiß- und reparaturanfälligen Bauteile zu prüfen.

    Diese Untersuchung ist vorgeschrieben für Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr 40 km/h, für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen von mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Auch Anhänger mit mehr als 10 t zulässigem Gesamtgewicht und Kraftomnibusse, sowie andere Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen sind SP-pflichtig.

  • Gasanlagenprüfung

    nach § 41a StVZO

  • Für gasbetriebene Kraftfahrzeuge ist in regelmäßigen Abständen eine Untersuchung der Gasanlage vorgeschrieben. Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die wiederkehrende Gasprüfung. Sie wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt.

    Diese Untersuchung beinhaltet: Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage, Überprüfung des Zustands der Gasanlage, Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten, Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage.

  • BOKraft

    Untersuchungen von Kfz für die Personenbeförderung nach §§ 41, 42 BOKraft

  • Diese Untersuchung ist eine wiederkehrende Prüfung, d. h. bei jeder HU ist das Fahrzeug nach den Vorschriften der BO-Kraft zu prüfen.

    § 42 «Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Unternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.»

  • Tempo-100-Plakette

    Dürfen Sie mit Ihrem Gespann Tempo 100 fahren?

    Tempo-100-Flyer
    Tempo-100-Rechner
  • Durch die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, mit Ihrem Gespann Tempo 100 zu fahren.

    Die KÜS-Prüfingenieure überprüfen für Sie vor Ort die technischen Voraussetzungen Ihres Anhängers und erstellen Ihnen eine Bescheinigung für die Zulassungsstelle.

    Technische Voraussetzungen:

    Das Zugfahrzeug darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten und muss über ein ABS-System verfügen. Die Reifen des Anhängers dürfen höchstens sechs Jahre alt sein und müssen mindestens die Geschwindigkeitskategorie «L» für eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h aufweisen. Der Anhänger muss laut seiner Betriebserlaubnis für 100 km/h zugelassen sein.

    Der Tempo-100-Rechner

    Die benötigten Massen für das jeweilige Zugfahrzeug können wir gerne für Sie ermitteln – oder Sie nutzen unseren nebenstehenden Online-Rechner.

  • Feinstaubplakette

    Welche Feinstaubplakette erhält Ihr Fahrzeug?

    Feinstaubrechner
  • Unter dem § 30 Absatz 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom Mai 2007 und der 1. Änderung vom 05.12. 2007 wurde die Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge beschlossen. Die ersten Umweltzonen wurden im Januar 2008 in Berlin, Hannover und Köln eingerichtet, weitere Städte sind später hinzugekommen. In diese Zonen dürfen nur noch Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß und einer Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe einfahren.

    Welche Plakette Ihr Fahrzeug erhalten kann, können Sie schnell und unkompliziert anhand Ihrer Fahrzeugdokumente bestimmen – nutzen Sie einfach unseren Feinstaubrechner.